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Wie Sie Ihre Pflegeleistungen steuerlich absetzen!

 

Der Gesetzgeber fördert mit Steuerermäßigungen im Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) die Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen. 

 

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die bestehenden Regelungen in diesem Bereich. 

 

 

 

Bild: © Zerbor / Fotolia

Wir weisen jedoch darauf hin, dass eine vollumfängliche Darstellung aller Regelungen zu diesem Bereich in der Kürze nicht darstellbar ist und dies keine steuerliche Fachberatung ersetzt. 

So funktioniert die steuerliche Förderung:

 

Die von ihrem Pflegedienst erhaltene Rechnung zahlen Sie per Banküberweisung. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung  tragen Sie den Betrag im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung ein und fügen die Rechnung und den Zahlungsbeleg zu den Unterlagen. Die geltend gemachten Aufwendungen werden dann in ihrer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. 

Förderhöhe: 

 

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der in Rechnung gestellten Pflege- und Betreuungsleistungen und ist auf einen Betrag von 4.000,- € begrenzt. Das heißt, dass Aufwendungen von bis zu 20.000,- € steuerlich berücksichtigt werden. 
Die Besonderheit besteht hierbei, dass sich die Steuer direkt um die 20% vermindert.  

 

Voraussetzungen zur steuerlichen Berücksichtigung:

  • Die Rechnungen müssen per Banküberweisung gezahlt werden.
  • Die Pflege- oder Betreuungsleistungen müssen im Inland oder in einem  anderen Mitgliedstaat der EU erbracht werden.
  • Es darf kein Pflegepauschbetrag in Anspruch genommen werden.

Weitere Besonderheiten:

  • Eine Steuerermäßigung kann sich nur ergeben, wenn die pflegebedürftige Person oder ihr Ehepartner Einkommensteuer zahlen. 
  • Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen der pflegebedürftigen Personen zu, wenn sie für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, somit kann bei Vorliegen des erstgenannten Punktes eine Verlagerung der Steuerermäßigung in Betracht kommen.  
  • Erstattungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen und mindern die Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung. Davon ausgenommen ist aber das sogenannte Pflegegeld, da es nicht zweckgebunden gezahlt wird.

In freundlicher Unterstützung:

 

Dipl.- Kfm. (FH) Jörg Bode - Steuerberater 
Mohr Bode –Partnerschaft mbB  Steuerberatungsgesellschaft
Am Fallersleber Tore 6; 38100 Braunschweig
Tel. 0531/1220-0    Fax. 0531/1220-90
www.gross-mohr-bode.de

Der Pflegepauschbetrag

 

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann der Steuerpflichtige an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) einen Pauschbetrag von 924,00 € (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG) im Kalenderjahr geltend machen (Pflegepauschbetrag). Hierfür müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die pflegebedürftige Person ist nicht nur vorübergehend hilflos und die Hilflosigkeit kann nachgewiesen werden, z. B. durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H", durch einen entsprechenden Bescheid oder durch die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegegrade 4 bzw. 5

  • die Pflege wird im Inland entweder in der Wohnung des Pflegers oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und

  • der Pfleger oder die Pflegerin erhält kein Entgelt für die Pflege.

Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag entsprechend der Anzahl der Pflegepersonen geteilt.Mit dem Pflege-Pauschbetrag sollen die Aufwendungen der pflegenden Person abgedeckt werden. Das sind z. B. Kosten für Fahrten, Telefonate, Kleidung für die Pflege, Reinigung usw.

 

Welche Kosten sind mit dem Pflege-Pauschbetrag abgegolten?
 
Mit dem Pflege-Pauschbetrag sollen die Aufwendungen der pflegenden Person abgedeckt werden. Das sind z. B. Kosten für Fahrten, Telefonate, Kleidung für die Pflege, Reinigung usw.
 
Wer höhere Aufwendungen für die Pflege hat, kann auf den Pflege-Pauschbetrag verzichten und die Kosten im Einzelnen nachweisen. Allerdings wird dann wieder die zumutbare Belastung abgezogener höhere Aufwendungen für die Pflege hat, kann auf den Pflege-Pauschbetrag verzichten und die Kosten im Einzelnen nachweisen. Allerdings wird dann wieder die zumutbare Belastung abgezogen

Mit dem Pflege-Pauschbetrag sollen die Aufwendungen der pflegenden Person abgedeckt werden. Das sind z. B. Kosten für Fahrten, Telefonate, Kleidung für die Pflege, Reinigung usw.

Wer höhere Aufwendungen für die Pflege hat, kann auf den Pflege-Pauschbetrag verzichten und die Kosten im Einzelnen nachweisen. Allerdings wird dann wieder die zumutbare Belastung abgezogen

Wir weisen nochmals darauf hin, dass eine vollumfängliche Darstellung aller Regelungen zu diesem Bereich in der Kürze nicht darstellbar ist und dies keine steuerliche Fachberatung ersetzt. 

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