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Hilfsmittel

 

Ein Hilfsmittel soll den Alltag erleichtern und zur Steigerung der Lebensqualität beitragen. Die Krankenkasse übernimmt für Sie die Kosten von medizinisch notwendigen Hilfsmitteln. Dazu gehören z. B.

     

      - Rollstühle,

      - Rollatoren,

      - Krankenbetten,...

 

Wir beraten Sie gern ausführlich, unterstützen Sie bei der Wahl des für Sie geeigneten Hilfsmittels und helfen Ihnen bei der Beantragung.

 

(Bild: © shootingankauf / Fotolia)

 

Wann kommt die Pflegekasse für die Kosten der Pflegehilfsmittel auf?

 

Pflegebedürftige aller Pflegegrade können Pflegehilfsmittel beantragen, wenn diese dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Das Pflegehilfsmittel­-Verzeichnis der Pflegekassen gibt eine Orientierung, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden.

 

Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss die pflegebedürftige Person einen Eigen­anteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Von den Kosten für Verbrauchsprodukte (Pflegehilfsmittel) werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflege­kasse erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten.

 

Seit dem 1. Januar 2017 haben der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Diese Empfehlungen gelten jeweils als Antrag auf diese Leistungen, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber der Gutachterin beziehungsweise dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Gutachtenformular schriftlich dokumentiert. Mit der jeweiligen Empfehlung der Gutachterinnen bzw. Gutachter wird zugleich bestätigt, dass die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln notwendig bzw. die Versorgung mit bestimmten, pflegerelevanten Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich ist – eine entsprechende Prüfung durch die zuständige Pflege- oder Krankenkasse entfällt daher. Diese Regelungen dienen der Vereinfachung des Antragsverfahrens, damit die Versicherten diese für die Selbstständigkeit wichtigen Leistungen schneller und einfacher erhalten.

 

(Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de)

 

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(Bild: ©Bjoern Danzke - Fotolia)

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